Als erste anerkannte Berufsausübungsgemeinschaft Deutschlands, die technologisch und steuerlich im Rahmen der steuerlichen Forschungszulage beraten darf, sind wir seit Einführung des Fördermittels technologisch, steuerlich und rechtlich immer auf dem neusten Stand.
Seit 2020 können Sie Ihre Entwicklungstätigkeiten rückwirkend steuerlich fördern lassen, unabhängig von Ihrer Branche oder Unternehmensgröße.
Die sogenannte „Forschungszulage“ wird nach erfolgreicher Beantragung für abgeschlossene, laufende und zukünftige Projekte über die Körperschaftssteuer (oder bei Einzelunternehmen über die Einkommenssteuer) verrechnet.
Bei der Forschungszulage sind Technologieverständnis und steuerliche Fragestellungen zwei Seiten derselben Medaille. Daher bieten wir Ihnen eine ganzheitliche, modulare Zusammenarbeit an, die den gesamten Prozess von der Antragsstellung bis zur Verrechnung abbildet:
Modul 1:
- Identifizierung Ihrer Entwicklungsprojekte
- Beantragung Ihrer Entwicklungsprojekte (inkl. Bearbeitung der Rückfragen der zuständigen Behörde – Bescheinigungsstelle Forschungszulage, kurz BSFZ)
Modul 2 (ggf. in Kooperation mit der Triconsult Steuerberatungs mbH):
- Unterstützung bei der Beantragung der steuerlichen Verrechnung pro Geschäftsjahr bei Ihrem zuständigen Finanzamt (Kommunikation mit Ihrer Steuerberatung inkl. Bearbeitung der Rückfragen oder Vermittlung unseres Kooperations-Steuerberater, der auf die Forschungszulage spezialisiert ist)
- Unterstützung bei Rückfragen von Wirtschaftsprüfern oder Betriebsprüfungen
Bieten Sie als unser Partner Ihren Mandanten 360°-Beratung rund um die Forschungszulage.
Aktueller Hinweis zur steuerlichen Forschungszulage
Die Forschungszulage ist politisch weiterhin auf Wachstumskurs: Im Rahmen der geplanten Erweiterung und Optimierung der Forschungszulage haben wir als IK Consulting aktiv am politischen Dialog teilgenommen – unter anderem im Austausch mit der CDU-Fraktion vor Ort.
Dabei konnten wir unsere Praxiserfahrungen direkt in die Diskussion zum Referentenentwurf für die Erweiterung des Forschungszulagengesetzes (FZulG) einbringen – mit dem Ziel, die Förderung anwendungsnäher, zugänglicher und innovationsfreundlicher zu gestalten.
Als Fördermittelberater mit tiefer Spezialisierung auf die Forschungszulage begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess – vom förderfähigen Projekt über die Dokumentation bis zur prüfungssicheren Abwicklung.
Profitieren Sie von unserem direkten Draht zu politischen Entscheidern und unserer fundierten Praxiserfahrung aus zahlreichen erfolgreichen Projekten.
Forschungszulage für die Geschäftsjahre bis 2021-2023:
- 25% Ihrer internen Personalkosten
- 15% Ihrer externen, technischen Auftragsforschung
- 40€ Stundensatz bei max. 2080 Stunden pro Jahr bei Einzelunternehmern
- Höchstgrenze förderfähige Kosten: 4 Mio. Euro
- Verrechnung bei Festsetzung der jeweiligen Steuerlast
Forschungszulage für die Geschäftsjahre ab 2024:
Ab. 01.01.2024:
- Verrechnung bei Festsetzung der jeweiligen Steuerlast oder bei Vorauszahlungen und somit früherer Cash-Flow für Sie
Ab 28.03.2024:
- 25% Ihrer internen Personalkosten, 10% KMU-Zuschlag
- 17,5% Ihrer externen, technischen Auftragsforschung, 7% KMU-Zuschlag
- 70€ Stundensatz bei max. 2080 Stunden pro Jahr bei Einzelunternehmern
- Höchstgrenze förderfähige Kosten: 10 Mio. Euro
Forschungszulage für die Geschäftsjahre ab 2026:
Ab 01.01.2026 (in Planung):
- 20% Zuschlag als pauschale Gemeinkostenförderung
- Höchstgrenze förderfähige Kosten: 12 Mio. Euro