Das ABC der Fördermittel – heute: die Vertrauensschutzregelung

Sie haben noch einen Bescheid von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) aus 2020 oder 2021, den Sie noch nicht beim Finanzamt eingereicht haben? In diesem Fall könnten Sie von der Vertrauensschutzregelung profitieren! Diese gewährt Ihnen unter Umständen bis zu zwei Jahre Aufschub bei der Festsetzung des Antrags.

Für Ansprüche aus 2020 gilt somit eine maximale Fristverlängerung bis Ende 2026 und für solche aus dem Jahr 2021 entsprechend bis Ende 2027. Das schützt Unternehmen, die sich in den ersten beiden Jahren der steuerlichen Forschungszulage noch mit den Rahmenbedingungen vertraut machen mussten, vor einem Verfall des Anspruchs durch Fristversäumnisse.

Voraussetzungen sind:

  • Nachweis über den Antrag bei der BSFZ
  • Zusammenhang zwischen BSFZ-Bescheid und aktuellem Finanzamt-Antrag muss erkennbar sein

Schließlich geht es darum, die Forschung in Deutschland mit möglichst wenig Hindernissen zu fördern. Haben Sie noch einen Bescheid aus 2020 oder 2021, den Sie noch nicht beim Finanzamt eingereicht haben? Wir unterstützen Sie gern bei Ihrem weiteren Weg und der Kommunikation mit den Behörden!

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Quelle: Bundesfinanzministerium